Zuständigkeiten
Der Zweckverband ist im Bereich seiner Mitgliedsgemeinden - mit Ausnahme der Grundstücke in der Gemeinde Taufkirchen östlich der BAB 8 - für das öffentliche Kanalnetz zuständig. In die Kanäle darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden.
Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Mitgliedsgemeinden, mit Ausnahme der Grundstücke in der Gemeinde Taufkirchen, die sich östlich der BAB 8 befinden. Da diese Grundstücke nur durch die Kanäle des Zweckverbandes München-Südost erschlossen sind, wurde die Zuständigkeit per Zweckvereinbarung auf dem Zweckverband München-Südost übertragen.
Dem Zweckverband wurde die öffentliche Aufgabe übertragen, im Bereich seiner Verbandsgemeinden eine zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanalisation) unter Anschluss an das Entwässerungsnetz der Landeshauptstadt München zu planen, durchzuführen und hierzu die erforderlichen Hauptsammler, Ortskanäle und Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Von der Begriffsbestimmung gehört zum Abwasser auch das Niederschlagswasser (von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser). Für das Niederschlagswasser ist der Zweckverband aber nicht zuständig. In die öffentlichen Kanäle darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden (Trennsystem). Das Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versickern. Die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung wurde somit nur zum Teil auf den Zweckverband übertragen.
Die Abwasserbeseitigung umfasst nicht nur das Sammeln und Ableiten sondern auch die Reinigung des Abwassers sowie die Entsorgung des Klärschlamms. Diese weiteren Aufgaben wurden per Zweckvereinbarung auf die Landeshauptstadt München übertragen.
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal ist für die öffentliche Einrichtung zuständig. Zur öffentlichen Einrichtung gehören sämtliche Hauptsammler, Ortskanäle und auch die Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Grund befinden.
Für die Abwasseranlagen im privaten Bereich sind die Grundstückseigentümer zuständig. Dazu zählen der Teil des Grundstücksanschlusses auf dem Grundstück, der Kontrollschacht (nicht überdeckt und jederzeit zugänglich) und die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage.