Einleitbedingungen - Grenzwerte
Für die Einleitung von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz gelten die Benutzungsregelungen der Entwässerungssatzung (EWS). Danach dürfen die in § 15 EWS genannten Stoffe nicht oder nur in einer bestimmten Konzentration eingeleitet werden. Die maßgeblichen Grenzwerte sind in der Anlage zur Entwässerungssatzung wie folgt aufgeführt.
Grenzwertliste
1. Vorrang staatlicher Grenzwertregelungen
Sofern in Anforderungen nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, nach den auf Grund dieser Verordnung fortgeltenden Abwasserverwaltungsvorschriften für die Abwassereinleitung oder durch einen wasserrechtlichen Bescheid andere Grenzwerte festgelegt sind, gehen diese Grenzwerte für die jeweiligen Parameter den Grenzwerten unter Punkt 2 vor.
2. Bezugspunkte, Parameter, Analyseverfahren, Grenzwerte
2.1 Am Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen und an der Übergabestelle vom Grundstück zum städtischen Kanal
Parameter | Grenzwert |
---|---|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), angegeben als Chlorid | 1 mg/l |
SPE-AOX in stark salzhaltigen Wässern nach Festphasenanreicherung | 1 mg/l |
Ammonium | 200 mg/l |
Antimon | 0,5 mg/l |
Arsen | 0,5 mg/l |
Blei | 1 mg/l |
Summe der aromatischen Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole), sog. BTEX/davon Benzol | 1 mg/l |
Cadmium | 0,5 mg/l |
Chlor, freies | 0,5 mg/l |
Chrom | 1 mg/l |
Chrom (VI) | 0,2 mg/l |
Cobalt | 2 mg/l |
Cyanid, leicht freisetzbar (nach dem Abtrennungsverfahren) | 1 mg/l |
Fluorid | 50 mg/l |
Kohlenwasserstoffe, insbesondere Mineralöle | 20 mg/l |
Kupfer | 1 mg/l |
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe - LHKW- Summe aus allen mit der Methode DIN 38407 F43: 2014-10 messbaren, leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen - berechnet als Chlor | 0,5 mg/l |
Nickel | 1 mg/l |
Nitrit | 20 mg/l |
Phenol-Index | 5 mg/l |
pH-Wert | 6 bis 10 |
Phosphor, gesamt | 50 mg/l |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,05 mg/l |
Quecksilber | 0,05 mg/l |
Silber | 1 mg/l |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 mg/l |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 300 mg/l |
Zink | 5 mg/l |
Zinn | 5 mg/l |
2.2 An der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal | |
Sulfat | 600 mg/l |
Temperatur | 35 °C |
2.2 An der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal
Parameter | Grenzwert |
---|---|
Sulfat | 600 mg/l |
Temperatur | 35 °C |
2.3 Am Ablauf von Behandlungsanlagen
Parameter | Grenzwert |
---|---|
Absetzbare Stoffe (nach 30 min Absetzdauer) | |
- bei Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 und Fettabscheidern nach DIN 4040 | 10 ml/l |
- bei anderen Anlagen | 1 ml/l |
Mit Ausnahme der Grenzwerte für pH-Wert und Temperatur gilt ein in dieser Satzung bestimmter Grenzwert auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzulässig.
3. Analyse- und Messverfahren
Die anzuwendenden Analyseverfahren sind dem Anhang 1 der jeweils aktuell gültigen Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) zu entnehmen.
4. Andere Analyseverfahren
Sofern aufgrund der Abwasserbeschaffenheit in besonderen Fällen die angegebenen Analyseverfahren nicht anwendbar sind, können mit Zustimmung des Zweckverbandes andere wissenschaftlich anerkannte und allgemein erprobte Verfahren angewendet werden.
5. Entnahme und Behandlung von Abwasserproben
Für die Probenahme ist DIN 38402 A 11: 2009-2 anzuwenden, für die Konservierung der Proben DIN EN ISO 5667-3, für die Homogenisierung DIN 38402-A 30.
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