Entwässerungspläne

Ein Entwässerungsplan ist Teil der Planung beim Bau eines Hauses. Er enthält alle wichtigen Angaben für die Entwässerung eines Gebäudes oder eines Grundstücks. Häufig wird zwischen der reinen Gebäudeentwässerung und der Grundstücksentwässerung unterschieden. Denn in den öffentlichen Kanal darf nur Schmutzwasser - kein Grund- oder Niederschlagswasser - eingeleitet werden (Trennsystem). Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Die Anlage zur Versickerung des Niederschlagswassers wird in den Plänen nachrichtlich dargestellt.

Der Entwässerungsplan wird aber nicht nur für Baumaßnahmen auf dem Grundstück und im Gebäude benötigt, sondern insbesondere in Schadensfällen. Denn wenn das Regen- oder Schmutzwasser nicht mehr abfließt, kann der Notdienst oder ein Installateur mit Hilfe des Entwässerungsplans den Fließweg untersuchen.

Zustimmung

Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, ist dem Zweckverband ein Entwässerungsplan in zweifacher Fertigung einzureichen. Dabei sind die Ausführungen im nachstehenden Merkblatt zu beachten. Zudem müssen dem Zweckverband Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage spätestens drei Tage vorher schriftlich angezeigt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das nachstehende Formular.

In unserem Verbandsgebiets steht das Grundwasser stellenweise sehr hoch an. Bitte beachten Sie, dass für Tiefbauarbeiten (z.B. Kelleraushub, Leitungsgräben) in diesen Bereichen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie im nachstehenden Hinweisblatt oder im Internet auf der Seite des Landratsamtes München und des Wasserwirtschaftsamtes München.

Einsicht in Bestandspläne (Planauskunft)

Von den meisten - aber leider nicht allen - Grundstücken liegt dem Abwasserzweckverband ein Entwässerungsplan vor. Falls Sie den Entwässerungsplan für Ihr Grundstück nicht finden, können Sie bei uns die Einsicht in die Bestandspläne beantragen. Auskunftsberechtigt sind nur die Grundstückseigentümer und bevollmächtigte Dritte (z.B. Hausverwaltungen). Bitte weisen Sie die Berechtigung anhand von geeigneten Unterlagen bereits bei der Antragstellung nach.