Herstellungsbeitrag
Der Herstellungsbeitrag wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (Art. 5 KAG). Auf die tatsächliche Benutzung der Einrichtung kommt es demnach nicht an. Über die Herstellungsbeiträge refinanziert der Abwasserzweckverband die Investitionskosten für das Kanalnetz und die betrieblichen Anlagen. Der Herstellungsbeitrag ist für jedes Grundstück individuell nach Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) zu ermitteln. Beitragsmaßstab ist die zulässige Geschossfläche. Der Beitragssatz beträgt 20,50 €/m².
Zu den wesentlichen Grundsätzen des Beitragsrechts gehört das Prinzip der „Einmaligkeit der Beitragserhebung“. Danach darf für eine bestimmte Maßnahme (Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung) grundsätzlich nur einmal ein Beitrag erhoben werden. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt jedoch nicht aus, dass Beiträge nacherhoben werden können bzw. müssen, wenn sich die beitragspflichtige Geschossfläche vergrößert. Eine Beitragsnacherhebung kommt somit in Betracht, wenn vorhandene Gebäude umgebaut (Nutzungsänderung) oder erweitert werden (Geschossflächenvergrößerung) oder die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, der eine höhere bauliche Nutzung zulässt.