Gebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerung wird eine Einleitungsgebühr nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) erhoben. Sie wird jährlich von den Mitgliedsgemeinden (Wasserwerk) abgerechnet und an den Abwasserzweckverband weitergeleitet. Der Gebührensatz beträgt derzeit 2,86 €/m³.
Als Abwassermenge gelten grundsätzlich die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (modifizierter Frischwassermaßstab). Die Wassermengen sind durch geeichte Wasserzähler zu ermitteln.
Mit den Gebühreneinnahmen werden die laufenden Betriebskosten gedeckt. Dies betrifft u.a. den Kostenersatz gegenüber der Landeshauptstadt München für die Reinigung des Abwassers sowie die eigenen Aufwendungen für den Unterhalt des Kanalnetzes (Wartung, Reinigung, Reparatur), für Abschreibungen, Personal und sonstige betriebliche Aufwendungen.
Der Abwasserzweckverband darf hierbei nach den Bestimmungen des bayerischen Kommunalabgabengesetzes aber keine Gewinne erwirtschaften. Die Abwassergebühr ist kostendeckend zu kalkulieren. Ergeben sich am Ende des Kalkulationszeitraums Überdeckungen, sind sie innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden. Der aktuelle Kalkulationszeitraum endet im Jahr 2027.
Gebührenfestsetzung in Schadensfällen
Nach der Ablesung der Wasserzähler erhalten wir jedes Jahr einige Mitteilungen über Schäden an Wasserleitungen oder an daran angeschlossenen technischen Anlagen (u.a. Spülkasten an der Toilette, Sicherheitsventil an der Heizungsanlage), die zu hohen Wasserverbräuchen und dadurch bedingt zu hohen Gebührenabrechnungen führen. Die Mitteilungen sind regelmäßig mit der Anfrage verbunden, ob die Abwassergebühr für die zusätzlich verbrauchte Wassermenge - die ungenutzt abgeflossen oder versickert ist - erlassen werden könne.
Abgabenrechtlich ist ein Verzicht jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Für die Gebührenerhebung kommt es entscheidend darauf an, wohin die zusätzlich verbrauchte Wassermenge geflossen ist. Wurde sie, wie im Falle einer defekten Toilettenspülung oder eines defekten Sicherheitsventils an der Heizungsanlage, in den Kanal eingeleitet, ist der Abgabetatbestand erfüllt und ein Erlass grundsätzlich nicht möglich.