Gartenwasser
Die Abwassermenge bemisst sich i.d.R. nach dem Frischwasserverbrauch. Soweit durch die Gartenbewässerung Wassermengen auf dem Grundstück verbraucht und nicht in den Kanal eingeleitet werden, hat der Gebührenpflichtige die Möglichkeit, einen Abzug geltend zu machen. Der Nachweis der verbrauchten Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist durch geeichte Wasserzähler zu führen. Die Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers dürfen für die Abrechnung von Wasser- und Schmutzwassergebühren nicht verwendet werden (BayVGH, Urteil vom 15.06.2023, Az.: 20 B 21.2421).
Da der Nachweis dem Gebührenpflichtigen obliegt und Sie somit die zusätzlichen Kosten für die Anschaffung und den Einbau bzw. Austausch des Zählers tragen, sollten Sie vor dem Einbau prüfen, ob sich der zeitliche und finanzielle Aufwand lohnt. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Kaltwasserzähler nur für 6 Jahre geeicht ist und dass für eine Wassermenge von 1.000 Litern - das entspricht etwa 100 Gießkannen - nur eine Abwassergebühr i.H.v. 2,86 € anfällt.