Anschlusskosten

Für alle Grundstücke, die durch die öffentliche Einrichtung erschlossen sind, besteht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungsrecht. Dieses kann vom Abwasserzweckverband nur versagt werden, wenn das Schmutzwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres übernommen werden kann. Für den Anschluss und die Benutzung gelten die Bestimmungen der Entwässerungssatzung (EWS).

Die Grundstücksanschlüsse werden im öffentlichen Bereich vom Zweckverband hergestellt. Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Jedes Grundstück erhält einen Anschluss auf Kosten des Zweckverbandes. Soll der Anschluss nachträglich auf Wunsch der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers geändert oder ein weiterer, zusätzlicher Grundstücksanschluss verlegt werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die Kosten hierfür zu erstatten sind. Weitere Kosten von Seiten des Zweckverbandes könnten in Form von Herstellungsbeiträgen anfallen, wenn sich durch eine Baumaßnahme die beitragspflichtige Geschossfläche auf dem Grundstück vergrößert. Nähere Auskünfte erhalten Sie hierzu in der Geschäftsstelle.